Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge.

2. Verbrauchergeschäft

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser AGB ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG).

3. Abweichende Bedingungen

Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz an Zusagen unserer Mitarbeiter gebunden sein kann, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf hingewiesen, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

5. Kostenvoranschläge/Offerte

Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Unternehmens gehen davon aus, dass die vom Kunden beizustellenden Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen. Mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und entgeltlich.

6. Annahme des Offertes

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme der von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hiervon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

7. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme (inkl. USt) berechtigt.

8. Rücktrittsrecht

Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
– es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt und
– der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für einen geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach, binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält. Anderenfalls steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tage ab Vertragsabschluss zu.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Johann Hager GmbH, 2214 Auersthal, Bahnstraße 18 (Telefon: 02288 / 22230,) mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe zum Vertragsrücktritt berechtigt. Diese liegen insbesondere vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet bzw. die zwecks Erfüllung des Auftrages notwendigen Vorleistungen nicht fristgerecht erbringt (z.B. Freigabe von Planunterlagen).

9. Stornogebühren

Bei einem Storno des Kunden oder bei gerechtfertigten Vertragsrücktritt des Unternehmens ist dieses berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB, eine Stornogebühr von jedenfalls 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 % der Auftragssumme (inkl. USt) zu verlangen.

10. Preisänderungen

Bei den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Annahme des Angebotes im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen.

11. Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragsgewerkes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen.

12. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie technisch notwendig oder geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen wie z.B. der Farbe.

13. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet dieser für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht die Naturmaßnahme vereinbart worden ist. Stellt sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig heraus, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht innerhalb einer Woche ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen bzw. behält sich das Unternehmen vor, die erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

14. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Herstellen von Einreichplänen sowie von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen, sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bzw. durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Der Kunde ist für ausreichende statische Festigkeit und Stabilität des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile verantwortlich, sofern notwendige statische Berechnungen nicht durch unser Unternehmen vorgenommen wurden.

15. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

16. Erfüllungsort

Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

17. Teilleistungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung ausdrücklich vereinbart war, Teilleistungen anzunehmen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Teilleistungen einzeln in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde sich hinsichtlich fakturierter Teilleistungen trotz Setzen einer Nachfrist von zumindest 10 Tagen weiterhin in Zahlungsverzug befinden, so ist der Unternehmer von der Erfüllung des restlichen Auftrages befreit und den Kunden treffen die Verzugsfolgen (Stornogebühren).

19. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Materiallieferungen gelten jedenfalls als übergeben, wenn der Kunde oder dessen vor Ort anwesende Vertreter die Übernahme schriftlich (Lieferschein) gegenüber dem Unternehmen oder dem von ihm beauftragten Lieferanten bestätigt.

20. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere in Gebäude eingebaut oder an Gebäude angebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstückes. Unser Unternehmen ist jederzeit berechtigt, das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurückzuholen. Wird der Liefergegenstand an einen Dritten weiter veräußert, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber den Dritten an unser Unternehmen bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Kunden ab. Die Abtretung wird lediglich erfüllungshalber entgegengenommen.

21. Zahlung

Sämtliche Zahlungen sind bar, vereinbarungsgemäß bei Lieferung bzw. Abschluss des Werkvertrages zu leisten. Unser Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlungen, sollten diese auch gewidmet geleistet werden, hievon unabhängig der ältesten Forderung anzurechnen. Skontoabzüge müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, 12 % Verzugszinsen p.a. in Rechnung zu stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die unserem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Wird unserem Unternehmen nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden wegen anhängiger Exekutionen oder ähnlichen Indizien fraglich ist, ist unser Unternehmen berechtigt, Leistungen nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.

22. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache, aber auch Preisminderung unabhängig eines unverhältnismäßigen Aufwandes.

23. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend dem Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der vom Kunden verursachten Mehrkosten.

24. Haftung für Schäden

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.

25. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für 2100 Korneuburg sachlich zuständige Landesgericht. Es ist jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.